OGH 8Ob3/84 (RS0085409)

OGH8Ob3/8420.6.1984

Rechtssatz

Durch die Neufassung des §§ 335 Abs 3 ASVG sollte festgehalten werden, dass die Haftungsbeschränkung für das Verhältnis Schüler und Studierende zu den gesetzlichen Schulerhaltern, beziehungsweise bei den Universitäten, die Anstalten des Bundes sind, gegenüber dem Bund, entsprechend dem § 333 Abs 1 ASVG gilt. Die Beschränkung der Haftpflicht soll auch im Verhältnis zwischen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter des Unternehmers (Lehrer, Schulwarte) und dem Lernenden gelten. Diese in den Erläuternden Bemerkungen zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers steht einer ausdehnenden Auslegung des Begriffes "Träger der Einrichtung in der die Ausbildung erfolgt", im § 335 Abs 3 ASVG auf Einrichtungen, die im Rahmen von Schulveranstaltungen aufgesucht werden, entgegen.

Normen

ASVG §335 Abs3

8 Ob 3/84OGH20.06.1984

Veröff: SZ 57/115

2 Ob 75/06bOGH19.10.2006

Auch; Beisatz: Die Beschränkung der Haftpflicht gilt auch im Verhältnis des Geschädigten zu gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretern des „Unternehmers" beziehungsweise Aufsehers im Betrieb, wie Lehrer, Schulwarte etc. (T1); Veröff: SZ 2006/159

2 Ob 38/08iOGH29.05.2008

Vgl; Auch Beis wie T1; Veröff: SZ 2008/75

1 Ob 90/08dOGH21.10.2008

nur: Durch die Neufassung des §§ 335 Abs 3 ASVG sollte festgehalten werden, dass die Haftungsbeschränkung für das Verhältnis Schüler und Studierende zu den gesetzlichen Schulerhaltern entsprechend dem § 333 Abs 1 ASVG gilt. Die Beschränkung der Haftpflicht soll auch im Verhältnis zwischen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter des Unternehmers (Lehrer, Schulwarte) und dem Lernenden gelten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19840620_OGH0002_0080OB00003_8400000_002

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