OGH 4Ob57/84 (RS0051848)

OGH4Ob57/845.6.1984

Rechtssatz

Sonderzahlungen stehen mit einer bestimmten Arbeitsleistung nicht in Zusammenhang, sondern werden meist aus einem bestimmten Anlass (zum Beispiel Remunerationen, Jubiläumsgelder) oder in bestimmten größeren zeitlichen Abständen (in Jahresabständen, Halbjahresabständen oder Quartalsabständen) auch ohne bestimmten Anlass und ohne Bezug auf eine bestimmte Arbeitsleistung als zusätzliches Entgelt schlechthin gewährt. Dieser von der Art und dem Umfang der einzelnen Arbeitsleistung und vom normalen Lohnzahlungszeitraum unabhängige Charakter der Sonderzahlungen rechtfertigt es nicht, sie in den Normallohn und damit in die Berechnungsgrundlage des mit der konkreten Arbeit mit engsten Zusammenhang stehenden Überstundenentgelts einzubeziehen.

Normen

AZG §10 Abs2

4 Ob 57/84OGH05.06.1984

Veröff: RdW 1984,284 = ZAS 1985,179 (Kohlmaier) = Arb 10357

9 ObA 604/93OGH06.04.1994

Vgl auch

8 ObS 13/08gOGH14.10.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Zur Berechnung des Zuschlags nach § 19e Abs 2 AZG. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00057_8400000_003

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