OGH 13Os15/84 (RS0096220)

OGH13Os15/8423.5.1984

Rechtssatz

Die Abgrenzung der Hoheitsverwaltung von der Wirtschaftsverwaltung ist nicht nach formal-organisatorischen, sondern auf Grund materiell-inhaltlicher Merkmale vorzunehmen, dh es muß beim einzelnen Vollzugsakt unterschieden werden, ob er nach seiner Zweckbestimmung die Ausübung hoheitlicher Gewalt ist oder ob es sich um eine Tätigkeit jenseits der Grenzen Hoheitlicher Machtausübung handelt (so schon 13 Os 170/83 = ÖJZ-LSK 1984/68).

Normen

StGB §302
StGB §311

13 Os 15/84OGH23.05.1984

Veröff: SSt 55/34 = EvBl 1985/42 S 188 = JBl 1985,55 (Anmerkung Liebscher) = RZ 1984/97 S 284 (Anmerkung Kienapfel)

13 Os 114/92OGH18.11.1992

Vgl auch; Veröff: JBl 1994,266 (Bertel)

13 Os 96/92OGH08.01.1993

Vgl auch

15 Os 123/93OGH16.09.1993

Vgl auch

15 Os 85/93OGH19.08.1993

Vgl auch; Veröff: JBl 1994,765

17 Os 34/15aOGH06.06.2016

Vgl aber; Beisatz: Ein Akt der Hoheitsverwaltung liegt dann vor, wenn der Staat (das für ihn handelnde Organ) zur Erreichung seiner Ziele die ihm auf Grund seiner spezifischen Macht gegebene einseitige Anordnungsbefugnis gebraucht, demnach als Träger dieser besonderen Befehls‑ und Zwangsgewalt (imperium) auftritt. Hoheitliches Verwaltungshandeln kommt insbesondere im Einsatz bestimmter Rechtsformen (Verordnung, Bescheid, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls‑ und Zwangsgewalt, im Innenverhältnis auch Weisung) zum Ausdruck. Darüber hinaus ist auch Verwaltungshandeln, das selbst nicht normativer Art ist, sondern in tatsächlichen Verrichtungen oder Privaten zur Verfügung stehenden Rechtsformen in Erscheinung tritt, (schlichte) Hoheitsverwaltung, wenn es im Zusammenhang mit Hoheitsakten steht, diese also vorbereitet, begleitet oder umsetzt. (T1)

14 Os 20/22fOGH28.06.2022

Vgl; Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Beamter "in Vollziehung der Gesetze" gehandelt hat, ist nicht dessen grundsätzliche Befugnis, auch Hoheitsakte zu setzen, sondern das inkriminierte Verhalten im konkreten Einzelfall. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19840523_OGH0002_0130OS00015_8400000_002

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