6 Ob 795/83 | OGH | 03.05.1984 |
Dokumentnummer
JJR_19840503_OGH0002_0060OB00795_8300000_002
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Rechtssatz
Ein allfälliger Verstoß gegen den Grundsatz, daß bei einer Entscheidung über den Grund des Anspruches alle, die Haftung des Schädigers dem Grunde nach einzuschränken, geeigneten Einwendungen - wie etwa ein Mitverschulden Geschädigter - zu erledigen und nicht dem Verfahren über die Höhe des Anspruches vorzubehalten sind, bedeutet keine Nichtigkeit.