OGH 6Ob795/83 (RS0040772)

OGH6Ob795/833.5.1984

Rechtssatz

Ein allfälliger Verstoß gegen den Grundsatz, daß bei einer Entscheidung über den Grund des Anspruches alle, die Haftung des Schädigers dem Grunde nach einzuschränken, geeigneten Einwendungen - wie etwa ein Mitverschulden Geschädigter - zu erledigen und nicht dem Verfahren über die Höhe des Anspruches vorzubehalten sind, bedeutet keine Nichtigkeit.

Normen

ZPO §393
ZPO §477 Bh

6 Ob 795/83OGH03.05.1984

Dokumentnummer

JJR_19840503_OGH0002_0060OB00795_8300000_002

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