OGH 4Ob331/83 (RS0078656)

OGH4Ob331/8317.4.1984

Rechtssatz

Bewußtes Verschließen vor der Kenntnis derjenigen Umstände, die das Verhalten objektiv wettbewerbswidrig erscheinen lassen, liegt vor, wenn sich ein Unternehmer, der Erzeugnisse auf den Markt bringt, die in ihrer ästhetischen Gestaltung mit dem Erzeugnissen eines Mitbewerbers nahezu völlig übereinstimmen, bewußt der ihm wettbewerbsrechtlich obliegenden Prüfung entzieht, ob die Ausgestaltung seiner Erzeugnisse eine betriebliche Verwechslungsgefahr begründet.

Normen

UWG §1 D3a

4 Ob 331/83OGH17.04.1984

Veröff: ÖBl 1984,95

4 Ob 342/85OGH04.02.1986

nur: Bewußtes Verschließen vor der Kenntnis derjenigen Umstände, die das Verhalten objektiv wettbewerbswidrig erscheinen lassen, liegt vor, wenn sich ein Unternehmer, bewußt der ihm wettbewerbsrechtlich obliegenden Prüfung entzieht, ob die Ausgestaltung seiner Erzeugnisse eine betriebliche Verwechslungsgefahr begründet. (T1)<br/>Beisatz: Who's Who (T2) <br/>Veröff: ÖBl 1986,97

4 Ob 81/92OGH15.12.1992

nur T1; Beisatz: Dies gilt auch für den Händler, der sich etwa beim Erwerb und Import einer Ware, der ihm wettbewerbsrechtlich obliegenden Prüfung entzieht, ob deren Ausgestaltung eine betriebliche Verwechslungsgefahr begründet bzw ob damit nicht das geschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder in erheblichen Teilen glatt übernommen wurde. (T3) <br/>Veröff: MR 1993,30

4 Ob 1019/94OGH08.03.1994

Beisatz: Dies ist der subjektiven Kenntnis des Verletzers von denjenigen Umständen, die sein Verhalten objektiv rechtswidrig erscheinen lassen, gleichzustellen. (T4)

4 Ob 117/12bOGH10.07.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Gehilfenhaftung. (T5)

4 Ob 66/17kOGH24.08.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19840417_OGH0002_0040OB00331_8300000_002

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