OGH 7Ob6/84 (RS0065898)

OGH7Ob6/845.4.1984

Rechtssatz

Dient eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zwar zunächst einem der im § 45 Abs 1 KFG angeführten Zwecke, erfährt in der Folge aber der funktionelle Zusammenhang des Verhaltens des Lenkers mit einem dieser Zwecke eine Unterbrechung, die nicht durch eine innerhalb angemessener Zeit vorgenommene Befriedigung von sich täglich einstellenden Lebensbedürfnissen bedingt ist und wird das betreffende Fahrzeug gleichwohl noch auf der Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, so liegt insoweit, weil durch die in § 45 Abs 1 KFG vorgesehenen Begriffsmerkmale nicht mehr gedeckt, keine Probefahrt mehr vor.

Auto

 

Normen

AKHB idF BGBl 1980/605 Art6 Abs2 lita
KFG 1967 §45 Abs1

7 Ob 6/84OGH05.04.1984

Veröff: ZVR 1985/295 S 48 = VersR 1985,580

7 Ob 81/15kOGH02.07.2015

Veröff: SZ 2015/69

Dokumentnummer

JJR_19840405_OGH0002_0070OB00006_8400000_001

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