OGH 7Ob18/84 (RS0080995)

OGH7Ob18/845.4.1984

Rechtssatz

1. Für den Versicherer ist nur eine ihm mitgeteilte Begünstigung maßgebend.

2. Im Streit zwischen Anspruchswerbern auf die Versicherungsleistung ist das zwischen den Anspruchswerbern und dem Versicherungsnehmer bestehende Innenverhältnis auch dann entscheidend, wenn es im Widerspruch zu der dem Versicherer mitgeteilten Begünstigung steht.

3. Eine Begünstigung im Sinne des § 166 VersVG kann auch durch letztwillige Verfügung begründet, widerrufen oder abgeändert werden.

Normen

VersVG §166

7 Ob 18/84OGH05.04.1984

Veröff: SZ 57/73 = JBl 1985,559 (Zankl) = VersR 1985,602 = NZ 1985,93 (Zankl, 81)

1 Ob 555/86OGH25.06.1986

nur: Eine Begünstigung im Sinne des § 166 VersVG kann auch durch letztwillige Verfügung begründet, widerrufen oder abgeändert werden. (T1) Veröff: SZ 59/114 = JBl 1987,46 = RdW 1986,370

7 Ob 622/95OGH17.07.1996

nur T1; Veröff: SZ 69/165

2 Ob 199/05mOGH02.02.2006

Auch; nur: Im Streit zwischen Anspruchswerbern auf die Versicherungsleistung ist das zwischen den Anspruchswerbern und dem Versicherungsnehmer bestehende Innenverhältnis auch dann entscheidend, wenn es im Widerspruch zu der dem Versicherer mitgeteilten Begünstigung steht. (T2)

1 Ob 61/15zOGH23.04.2015

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19840405_OGH0002_0070OB00018_8400000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)