OGH 8Ob162/83 (RS0037959)

OGH8Ob162/8329.3.1984

Rechtssatz

Nach § 1 Abs 1 des BG BGBl 1977/322 über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer ist zur Leistung nach diesem Gesetz der Fachverband der Versicherungsunternehmungen und nicht der hier beklagte Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs verpflichtet. Da die Übernahme der gesetzlichen Verpflichtung des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen durch einen Dritten im Einzelfall nicht ausgeschlossen ist, erweist sich das gegen den Verband gerichtete Klagebegehren nicht als unschlüssig.

Normen

VerkehrsopferschutzG §1 Abs1
ZPO §226 IIIA

8 Ob 162/83OGH29.03.1984

Veröff: SZ 57/64

7 Ob 241/98mOGH30.09.1998

Vgl; Beisatz: Hier: Verkehrsopferschutzgesetz BGBl 1977/322 idF BGBl 1995/258: Richtigstellung der Parteibezeichnung auf Fachverband der Versicherungsunternehmen Österreichs zulässig. (T1)

7 Ob 103/03bOGH28.05.2003

nur: Nach § 1 Abs 1 des BG BGBl 1977/322 über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer ist zur Leistung nach diesem Gesetz der Fachverband der Versicherungsunternehmungen und nicht der hier beklagte Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs verpflichtet. (T2)<br/>Veröff: SZ 2003/63

2 Ob 40/15vOGH21.10.2015

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: VOEG BGBl I 2007/37; Verwechslungsgefahr; Die Richtigstellung der Parteibezeichnung ist auch von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens vorzunehmen. (T3); Veröff: SZ 2015/113

Dokumentnummer

JJR_19840329_OGH0002_0080OB00162_8300000_001

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