OGH 3Ob16/84 (RS0001395)

OGH3Ob16/8428.3.1984

Rechtssatz

Sollen private Urkunden als unbedenklich angesehen werden, wird in der Regel erforderlich sein, daß sie nicht nur frei von ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Mängeln, wie etwa Radierungen, Ausbesserungen und dergleichen sind, sondern daß auch Zweifel darüber, daß die auf der Urkunde bekundeten Erklärungen von der betreibenden Partei (oder ihrem Vertreter) stammen und von ihr gefertigt sind, nicht bestehen.

Normen

AußStrG 2005 §154 Abs2 Z3
EO §40 Abs1
EO §44 Abs2 Z1 A1

3 Ob 16/84OGH28.03.1984
5 Ob 140/10iOGH09.02.2011

Vgl auch

2 Ob 124/21fOGH21.10.2021

Vgl; Beisatz: Keine erhöhte Glaubwürdigkeit eines Aktenvermerks des Erbenmachthabers über ein Erbteilungsübereinkommen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19840328_OGH0002_0030OB00016_8400000_001

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