OGH 7Ob518/84 (RS0013174)

OGH7Ob518/8422.3.1984

Rechtssatz

Die Intention des Gesetzes geht erkennbar dahin, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitestgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten. Die Begriffe "Streitigkeiten" und "Organe" iS des § 35 Abs 2 FLG sind daher im weitesten Sinn zu verstehen. Der vorläufige die Verwaltung führenden Gemeinde, deren Stellung nicht auf einem Vertrag, sondern auf dem Gesetz beruht, kommt daher die Stellung eines Organs iS des § 35 Abs 2 FLG zu. Streitigkeiten zwischen einem Anteilsberechtigten oder einem Mitglied einer Agrargemeinschaft und der Gemeinde über die Verwaltung sind Streitigkeiten iS der obgenannten Bestimmung und gehören demnach nicht vor die Gerichte. Dies gilt auch für einen gegen die Gemeinde gerichteten Schadenersatzanspruch, wenn dieser vor der Beurteilung abhängt, ob die verwaltende Gemeinde ihre Befugnisse überschritten hat.

Normen

ABGB §825 D
Krnt FLG §51 Abs2
SbgFLG 1973 §106 Abs1
Vlbg FLG §35
JN §1 CVIIa

7 Ob 518/84OGH22.03.1984

Veröff: SZ 57/59 = EvBl 1985/100 S 498

7 Ob 304/00gOGH20.12.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 51 Abs 2 Krnt FLG. (T1)

1 Ob 101/15gOGH18.06.2015

Auch; nur: Die Intention des Gesetzes geht erkennbar dahin, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitestgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten. (T2)<br/>Beisatz: Hier: § 73 lit c und lit d Tir FLG 1996, welche normieren, dass der Agrarbehörde die Entscheidung über die Fragen zusteht, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (lit c) und ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt (lit d). (T3)

10 Ob 36/20xOGH24.11.2020

nur T2; Beisatz: Über das Begehren auf Übertragung von Miteigentumsanteilen an einer agrargemeinschaftlichen Alpe ist gemäß § 106 Abs 1 SbgFLG 1973 von der Agrarbehörde zu entscheiden. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19840322_OGH0002_0070OB00518_8400000_001

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