OGH 4Ob318/84 (RS0042843)

OGH4Ob318/8420.3.1984

Rechtssatz

Auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des OGH zu einem "vergleichbaren Sachverhalt" liegt keine Frage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vor, wenn es allein darum geht, in welchem Sinne eine Äußerung unter den besonderen Umständen eines bestimmten Einzelfalles verstanden werden konnte (und nicht etwa darum, ob sie bei dieser oder jener Auslegung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt)

Normen

ZPO §502 Abs4 Z1 HI2

4 Ob 318/84OGH20.03.1984
8 Ob 529/87OGH23.04.1987

Auch

2 Ob 531/93OGH26.08.1993
10 Ob 17/09mOGH21.04.2009

Auch; Beisatz: Auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem „vergleichbaren Sachverhalt" liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, wenn es allein darum geht, die Frage der Redlichkeit des Bauführers im konkreten Einzelfall zu beurteilen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19840320_OGH0002_0040OB00318_8400000_002

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