OGH 4Ob317/84 (RS0084658)

OGH4Ob317/8420.3.1984

Rechtssatz

Erst ein krasses Mißverhältnis zwischen dem objektiven Wert der Nebenware (Nebenleistung) und dem für sie geforderten "Entgelt" wird regelmäßig die (widerlegbare) Vermutung einer nicht ernstgemeinten, nur zur Verschleierung der Unentgeltlichkeit geforderten "Scheinvergütung" begründen. - "Club Kleine Zeitung"

Normen

ZugG §1 Abs2

4 Ob 317/84OGH20.03.1984

Veröff: ÖBl 1984,68

4 Ob 314/87OGH10.03.1987

Beisatz: Luster und Schlafzimmer. (T1) Veröff: MR 1987,66 = WBl 1987,193 = ÖBl 1987,132

4 Ob 334/97iOGH12.11.1997

Auch

4 Ob 170/01fOGH12.09.2001

nur: Erst ein krasses Mißverhältnis zwischen dem objektiven Wert der Nebenware (Nebenleistung) und dem für sie geforderten "Entgelt" wird regelmäßig die (widerlegbare) Vermutung einer nicht ernstgemeinten, nur zur Verschleierung der Unentgeltlichkeit geforderten "Scheinvergütung" begründen. (T2) Beisatz: Ob ein Scheinentgelt vorliegt, bestimmt sich demnach nicht nach dem Eindruck des Verkehrs, sondern nach der Kalkulation des Anbieters. (T3)

4 Ob 136/03hOGH24.06.2003

nur T2; Beisatz: Ein Scheinpreis liegt nicht schon dann vor, wenn der Preis der Nebenware unter dem Normalpreis oder sogar unter dem Einstandspreis liegt. (T4)

4 Ob 211/08wOGH24.02.2009

Auch; Beisatz: Hier: Unterschreiten des Marktpreises um 87 %. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19840320_OGH0002_0040OB00317_8400000_003

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