OGH 4Ob22/83 (RS0032442)

OGH4Ob22/8313.3.1984

Rechtssatz

Haben mit dem von ihnen abgeschlossenen Vergleich die Parteien den ursprünglichen Hauptgegenstand der strittigen Forderung - nämlich seine Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - durch einen völlig anderen, artlich verschiedenen Anspruchsgegenstand - nämlich das Recht auf zweimalige Überlassung eines Autobusses zur Durchführung von Wochenendfahrten - ersetzt und damit eine neue Vereinbarung getroffen, mit welcher die alte, zunächst eingeklagte Verbindlichkeit ihrem Inhalt nach nicht mehr "wohl bestehen" kann (§ 1379 Abs 3 ABGB), hat diese frühere Hauptverbindlichkeit zu bestehen aufgehört; es ist nicht möglich, wegen der (angeblich) nicht vollständigen Erfüllung des Vergleiches auf die ursprünglichen Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zurückzugreifen.

Normen

ABGB §1377
ABGB §1379
ABGB §1380 B

4 Ob 22/83OGH13.03.1984

Veröff: EvBl 1984/75 S 297

Dokumentnummer

JJR_19840313_OGH0002_0040OB00022_8300000_001

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