OGH 5Ob683/83 (RS0002893)

OGH5Ob683/836.3.1984

Rechtssatz

Der Umfang der vom Ersteher zu übernehmenden persönlichen Dienstbarkeiten wird ausschließlich durch die Versteigerungsbedingungen bestimmt. Auf die Kenntnis des Erstehers vom Bestehen eines bloß obligatorischen Rechtes kann es dann nicht ankommen, wenn die Versteigerungsbedingungen dazu schweigen und die Last auch im Schätzwert keinen Niederschlag gefunden hat.

Normen

ABGB §521 F
EO §146
EO §150
EO §170

5 Ob 683/83OGH06.03.1984
2 Ob 527/86OGH18.03.1986

nur: Der Umfang der vom Ersteher zu übernehmenden persönlichen Dienstbarkeiten wird ausschließlich durch die Versteigerungsbedingungen bestimmt. (T1)

3 Ob 139/90OGH30.01.1991

nur T1; BankArch 1991,597

8 Ob 547/93OGH16.12.1993

vgl aber; Beisatz: Im Fall dolosen und daher sittenwidrigen Zusammenwirkens zwischen dem Verpflichteten und dem Ersteher mit dem Ziel, den nur obligatorisch Berechtigten um seine Rechte - hier die Beklagte, um das ihr im Scheidungsvergleich eingeräumte Wohnrecht - zu bringen, bedarf es jedoch gewisser Einschränkungen. (T2)

1 Ob 221/99bOGH25.01.2000
7 Ob 125/00hOGH14.06.2000

Beis wie T2

5 Ob 191/03dOGH11.05.2004

Vgl; Beisatz: Zur Wirkung der freiwilligen Feilbietung auf das Wohnrecht der Witwe ist anzumerken, dass eine Aufnahme in die Versteigerungsbedingungen ihr obligatorisches Wohnrecht sichert. Jedenfalls müssen bei Veräußerung der Wohnung durch die Erben diese ihre Pflichten aus dem gesetzlichen Vermächtnis dem Rechtsnachfolger überbinden. (T3)

5 Ob 209/10mOGH29.03.2011

Vgl; Beisatz: Hier: § 758 ABGB. (T4); Beis ähnlich wie T3

5 Ob 48/19yOGH13.06.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19840306_OGH0002_0050OB00683_8300000_001

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