OGH 6Ob613/83 (RS0066032)

OGH6Ob613/832.2.1984

Rechtssatz

Was ein Geheimnis im Sinne des § 23 KWG ist, muss aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen entnommen werden. Dazu gehört vor allem, dass die geheimhaltungsbedürftige Tatsache nur einer begrenzten Personenzahl bekannt ist und bekannt werden soll.

Normen

BWG §38 Abs1
KWG 1979 §23

6 Ob 613/83OGH02.02.1984

Veröff: SZ 57/29 = EvBl 1984/90 S 354 = JBl 1984,614

3 Ob 559/86OGH08.03.1988

Veröff: SZ 61/55 = EvBl 1989/1 S 13 = RZ 1988/51 S 221 = ÖBA 1988,1022 (Jabornegg)

3 Ob 281/01xOGH27.02.2002

Auch

9 Ob 34/12hOGH26.11.2012

Vgl auch; Beisatz: Der Begriff der „Geheimnisse“ im Sinn dieser Bestimmung erfasst Tatsachen, Vorgänge und Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die entweder nur dem Geheimnisträger selbst oder lediglich einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen des Geheimnisgeschützten nicht über diesen Kreis hinaus bekannt werden sollen; es muss sich um Umstände handeln, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Kunden zu verletzen. (T1); Veröff: SZ 2012/127

9 Ob 62/16gOGH27.09.2017

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2017/107

Dokumentnummer

JJR_19840202_OGH0002_0060OB00613_8300000_002

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