OGH 2Ob2/84 (RS0059189)

OGH2Ob2/8431.1.1984

Rechtssatz

Keine außergewöhnliche Betriebsgefahr eines Schleppliftes bei einer Kollision eines Beförderten mit einem plötzlich in der Schleppspur auftauchenden Hindernis.

Normen

EKHG §9 Abs2 H

2 Ob 2/84OGH31.01.1984

Veröff: SZ 57/27 = ZVR 1984/297 S 308

2 Ob 19/86OGH12.05.1987

Gegenteilig; Beisatz: Im Fall der Blockierung der Schleppspur durch einen anderen Skifahrer tritt daher eine durch die Eigentümlichkeit des Schleppliftbetriebes bedingte besondere Gefahr auf, wobei die für den Schaden unmittelbar ursächliche Gefahr des Schleppbetriebes gegenüber dem Eingriff des die Spur blockierenden Skifahrers übergewichtig und damit als Schadensursache verselbständigt wird. (T1) Veröff: RZ 1987/65 S 249

Dokumentnummer

JJR_19840131_OGH0002_0020OB00002_8400000_004

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