OGH 4Ob40/83 (RS0021644)

OGH4Ob40/8324.1.1984

Rechtssatz

Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) sind auf den Entgeltanspruch nach § 1155 Abs 1 ABGB ebensowenig anzurechnen wie Leistungen aus einer (Alterspension) Pension.

Normen

ABGB §1155 Abs1

4 Ob 40/83OGH24.01.1984

Veröff: RdW 1984,179 = Arb 10311

9 ObA 43/88OGH16.03.1988

nur: Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) sind auf den Entgeltanspruch nach § 1155 Abs 1 ABGB ebensowenig anzurechnen. (T1)

8 ObA 82/14pOGH25.06.2015

Auch; Beisatz: Ist das bezogene Arbeitslosengeld allerdings tatsächlich nicht mehr rückforderbar, ist es für jene Zeiträume, in denen ein Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber zusteht, auf diesen gemäß § 1155 Abs 1 zweiter Halbsatz ABGB anrechenbar. (T2)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19840124_OGH0002_0040OB00040_8300000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)