OGH 4Ob175/82 (RS0029161)

OGH4Ob175/8210.1.1984

Rechtssatz

Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers berechtigt - anders als nach § 25 Abs 1 KO die Eröffnung des Konkurses - für sich allein den Arbeitnehmer noch nicht zum vorzeitigen Austritt; dem Arbeitnehmer bleibt aber auch in einem solchen Fall das Recht vorbehalten, das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen Bestimmungen (§ 1162 ABGB, § 26 AngG; § 15 Abs 4 BAG ua) vorzeitig aufzulösen.

SW: Angestellte — Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Insolvenz — wichtiger Grund — Vorenthalten — Schmälerung — Entgelt — Lohn — Gehalt

 

Normen

ABGB §1162b
AngG §26 Z2 III2b
AO §20a
BAG §15 Abs4 litd
KO §25

4 Ob 175/82OGH10.01.1984

Veröff: Arb 10308

9 ObA 10/98fOGH20.05.1998

nur: Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers berechtigt - anders als nach § 25 Abs 1 KO die Eröffnung des Konkurses - für sich allein den Arbeitnehmer noch nicht zum vorzeitigen Austritt. (T1)

9 ObA 189/99fOGH03.11.1999

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19840110_OGH0002_0040OB00175_8200000_001

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