OGH 3Ob622/83 (RS0009539)

OGH3Ob622/8321.12.1983

Rechtssatz

Auch der zum Haus gehörige Garten ist ein Teil der Ehewohnung aufzufassen, wenn er den Bedürfnissen der Ehegatten gedient hat und sich im Rahmen eines gewöhnlichen Hausgartens hält.

Normen

ABGB §97

3 Ob 622/83OGH21.12.1983

MietSlg 35002

6 Ob 136/13pOGH24.10.2013

Beisatz: Für die Frage, ob auch ein zweiter, womöglich verbundener Garten ebenfalls vom Anwendungsbereich des § 97 ABGB erfasst sein könnte, ist nicht die Grundstücksbezeichnung, sondern die tatsächliche Gegebenheit in der Natur entscheidend. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19831221_OGH0002_0030OB00622_8300000_001

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