Normen
ABGB §1295 Abs1 Ia3c
1 Ob 738/83 | OGH | 14.12.1983 |
8 Ob 63/85 | OGH | 13.02.1986 |
Ähnlich; Beisatz: Fehlverhalten einer Ärztin und einer Hebamme als adäquate Zwischenursache für eine Schädigung bei einer durch einen Verkehrsunfall ausgelösten Frühgeburt. (T1) |
2 Ob 113/08v | OGH | 13.11.2008 |
Beisatz: Gleiches gilt für unrichtige ärztliche Ratschläge. Ein falscher ärztlicher Rat liegt genauso wenig außerhalb der Lebenserfahrung wie ein ärztlicher Kunstfehler. Ein unrichtiger ärztlicher Rat im Gefolge einer von einem Dritten verschuldeten Körperverletzung schließt somit die Adäquanz des Geschehensablaufs nicht aus. (T2) |
6 Ob 182/18k | OGH | 25.10.2018 |
Beisatz: Die Folgen einer vorsätzlichen Fehlbehandlung des Arztes sind dem Erstverletzer nicht zuzurechnen. Bei einer fahrlässigen Fehlbehandlung ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung maßgeblich, ob dem Arzt ein besonders schwerer Kunstfehler unterlaufen ist, wobei er in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat. (T3) |
6 Ob 232/18p | OGH | 21.03.2019 |
Auch; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19831214_OGH0002_0010OB00738_8300000_001
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