OGH 1Ob738/83 (RS0022618)

OGH1Ob738/8314.12.1983

Rechtssatz

Ein ärztlicher Kunstfehler bei der Behandlung einer Körperverletzung schließt die Adäquanz des Geschehensablaufs grundsätzlich nicht aus; mag eine ärztliche Fehlbehandlung auch nicht gerade wahrscheinlich sein, so liegt sie dennoch nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung und fällt unter die Haftung dessen, der die Körperverletzung zu verantworten hat.

Normen

ABGB §1295 Abs1 Ia3c

1 Ob 738/83OGH14.12.1983
8 Ob 63/85OGH13.02.1986

Ähnlich; Beisatz: Fehlverhalten einer Ärztin und einer Hebamme als adäquate Zwischenursache für eine Schädigung bei einer durch einen Verkehrsunfall ausgelösten Frühgeburt. (T1)

2 Ob 113/08vOGH13.11.2008

Beisatz: Gleiches gilt für unrichtige ärztliche Ratschläge. Ein falscher ärztlicher Rat liegt genauso wenig außerhalb der Lebenserfahrung wie ein ärztlicher Kunstfehler. Ein unrichtiger ärztlicher Rat im Gefolge einer von einem Dritten verschuldeten Körperverletzung schließt somit die Adäquanz des Geschehensablaufs nicht aus. (T2)

6 Ob 182/18kOGH25.10.2018

Beisatz: Die Folgen einer vorsätzlichen Fehlbehandlung des Arztes sind dem Erstverletzer nicht zuzurechnen. Bei einer fahrlässigen Fehlbehandlung ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung maßgeblich, ob dem Arzt ein besonders schwerer Kunstfehler unterlaufen ist, wobei er in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat. (T3)

6 Ob 232/18pOGH21.03.2019

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19831214_OGH0002_0010OB00738_8300000_001

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