OGH 4Ob400/83 (RS0078808)

OGH4Ob400/8313.12.1983

Rechtssatz

Durch § 9 Abs 3 UWG sind alle Hilfsmittel des Geschäftsbetriebes, die wegen ihrer besonderen äußeren Gestaltung im Verkehr als individueller Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen anerkannt sind, geschützt. Dazu zählt auch ein eigenartiges Geschäftsabzeichen, eine besondere Kleidung der Angestellten, eine besondere Ausstattung von Schaufenstern, Geschäftsfahrzeugen oder dergleichen, die charakteristische Verwendung bestimmter Farben oder Farbkombinationen, aber auch ein nicht registriertes Warenzeichen oder ein nicht namensmäßig gebrauchtes Firmenschlagwort. -"Das Große Aroma"

Normen

UWG §9 B6

4 Ob 400/83OGH13.12.1983

Veröff: ÖBl 1984,106

4 Ob 343/86OGH15.12.1987

Auch; Beisatz: "Easy-Rider" - "Easy-Walker"-Schuhe. (T1) Veröff: MR 1988,23 = ÖBl 1988,41

4 Ob 89/06aOGH20.06.2006

Auch; Beisatz: Es sind auch nicht registrierte Warenzeichen, die Verkehrsgeltung erlangt haben, geschützt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19831213_OGH0002_0040OB00400_8300000_002

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