OGH 3Ob621/83 (RS0046716)

OGH3Ob621/8330.11.1983

Rechtssatz

Hat sich die Mutter mit den Kindern nur mit der Absicht niedergelassen, nicht mehr an den früheren Wohnsitz zurückzukehren und dort zu bleiben, ist auch für die Kinder, deren Pflege und Erziehung ihr ebenso wie dem Vater zukam, eine dauerhafte Beziehung zu ihrem Aufenthalt an diesem Ort hergestellt, die zur Beurteilung als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne seiner Umschreibung im § 66 Abs 2 JN idF BGBl 1983/135 hinreicht. Ob allenfalls ein gewöhnlicher Aufenthalt am früher gemeinsamen Wohnsitz der Eltern fortbestand, ist deshalb nicht von Bedeutung, weil die Zuständigkeit des Erstgerichtes dann durch das Zuvorkommen begründet worden wäre, wenn ein Kind im Sprengel mehrerer Gerichte einen gewöhnlichen Aufenthalt haben sollte.

Normen

JN idF ZVN 1983 §66 Abs2 B
JN idF ZVN 1983 §109 Abs1 B

3 Ob 621/83OGH30.11.1983

Veröff: EvBl 1984/62 S 243 = ÖA 1985,105

5 Ob 603/89OGH12.09.1989
1 Ob 658/89OGH11.10.1989

nur: Hat sich die Mutter mit den Kindern nur mit der Absicht niedergelassen, nicht mehr an den früheren Wohnsitz zurückzukehren und dort zu bleiben, ist auch für die Kinder, deren Pflege und Erziehung ihr ebenso wie dem Vater zukam, eine dauerhafte Beziehung zu ihrem Aufenthalt an diesem Ort hergestellt, die zur Beurteilung als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne seiner Umschreibung im § 66 Abs 2 JN idF BGBl 1983/135 hinreicht. (T1) Veröff: RZ 1990/52 S 102

1 Nd 502/98OGH13.03.1998

Auch; nur T1

8 Ob 107/03yOGH18.09.2003

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19831130_OGH0002_0030OB00621_8300000_001

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