OGH 1Ob742/83 (RS0033715)

OGH1Ob742/839.11.1983

Rechtssatz

Einwirkungen durch Baulärm, die allenfalls durch Lärmgrößenverordnungen der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Charakter des Baugebietes näher konkretisiert werden (§ 13 Abs 1 Z 2 Sbg BauPolG), nicht übersteigen, sind - innerhalb der erlaubten Bauzeiten - regelmäßig als ortsüblich anzusehen. Dem besonders schutzwürdigen Charakter eines Kurbereiches kann nur durch möglichste Herabsetzung der Lärmintensität und durch die Beachtung bestimmter täglicher Ruhezeiten, allenfalls auch durch absolutes Verbot aufschiebbarer Bauarbeiten während der "Saison", Rechnung getragen werden.

Normen

ABGB §364a
sbg BauPolG §13 Abs1 Z2

1 Ob 742/83OGH09.11.1983

Veröff: MietSlg 35029 = SZ 56/158

10 Ob 46/04vOGH21.06.2004

nur: Einwirkungen durch Baulärm, die allenfalls durch Lärmgrößenverordnungen der Landesregierung näher konkretisiert werden, nicht übersteigen, sind - innerhalb der erlaubten Bauzeiten - regelmäßig als ortsüblich anzusehen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19831109_OGH0002_0010OB00742_8300000_004

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