Rechtssatz
Einwirkungen durch Baulärm, die allenfalls durch Lärmgrößenverordnungen der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Charakter des Baugebietes näher konkretisiert werden (§ 13 Abs 1 Z 2 Sbg BauPolG), nicht übersteigen, sind - innerhalb der erlaubten Bauzeiten - regelmäßig als ortsüblich anzusehen. Dem besonders schutzwürdigen Charakter eines Kurbereiches kann nur durch möglichste Herabsetzung der Lärmintensität und durch die Beachtung bestimmter täglicher Ruhezeiten, allenfalls auch durch absolutes Verbot aufschiebbarer Bauarbeiten während der "Saison", Rechnung getragen werden.
Normen
ABGB §364a
sbg BauPolG §13 Abs1 Z2
10 Ob 46/04v | OGH | 21.06.2004 |
nur: Einwirkungen durch Baulärm, die allenfalls durch Lärmgrößenverordnungen der Landesregierung näher konkretisiert werden, nicht übersteigen, sind - innerhalb der erlaubten Bauzeiten - regelmäßig als ortsüblich anzusehen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19831109_OGH0002_0010OB00742_8300000_004
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