OGH 2Ob1506/83 (RS0044243)

OGH2Ob1506/838.11.1983

Rechtssatz

Unterhalt; außerordentliche Revision nicht angenommen:

 

§ 140 ABGB; Unterhaltskosten für das Maturastudium einer ca achtundzwanzig Jahre alten Frau.

Normen

ZPO §508a

2 Ob 1506/83OGH08.11.1983
5 Ob 1507/84OGH28.02.1984

Beisatz: Ehebruch stellt wegen der Schwere dieser Eheverfehlung grundsätzlich einen Verwirkungstatbestand im Sinne des § 94 Abs 2 ABGB nF dar (zuletzt 3 Ob 575/81 vom 18.11.1981). (T1)

8 Ob 1503/84OGH29.03.1984

Beisatz: Unterhaltsverwirkung der Ehefrau nur bei besonders schweren Eheverfehlungen, die dem Ehepartner die Fortsetzung der Ehegemeinschaft unzumutbar machen. (T2)

4 Ob 1511/84OGH08.05.1984

Beisatz: Anwendung der Umstandsklausel auf einen Unterhaltsvergleich (Vorhersehbarkeit und Wesentlichkeit der konkreten Änderungen; Berücksichtigung der Relation zwischen dem Maß der Veränderung der Verhältnisse und der letzten Unterhaltsvereinbarung bei der Neubemessung). (T3)

3 Ob 1007/84OGH04.07.1984

Beisatz: Anwendbarkeit der Grundsätze des § 1416 ABGB, wenn neben Naturalleistungen vom Unterverpflichteten Geldunterhalt für mehrere Unterhaltsberechtigte ohne Widmung an eine Person geleistet wird. (T4)

7 Ob 1514/84OGH13.09.1984

Beisatz: Außerordentliche Revision vorläufig angenommen: Die Rechtsansicht, die clausula rebus sie stantibus sei tatsächlich ungeachtet eines wesentlich gestiegenen Einkommens der Beklagten deshalb ausgeschlossen, weil dem Kläger bereits bei Abschluß des Unterhaltvergleiches bekannt war, daß die Beklagte an Stelle einer Halbtagsbeschäftigung eine Ganztagsbeschäftigung annehmen werde, was in der Folge auch tatsächlich geschehen ist, wobei das Einkommen der Beklagten jenes des Klägers nunmehr übersteigt, ist durch OGH - Judikatur nicht gedeckt (JBl 1968,152, SZ 53/61, EvBl 1976/139). (T5)

6 Ob 1535/84OGH24.10.1984

Beisatz: Die Auslegung eines Vergleiches und die Frage, ob Änderung der Verhältnisse die Enthebung von der mit Vergleich übernommene Verpflichtung rechtfertige, hängt in der Regel von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T6)

7 Ob 1520/84OGH08.11.1984

Beisatz: Die Änderung des vergleichsweise bestimmten gesetzlichen Unterhaltes ist Bemessung. (T7)

1 Ob 1504/85OGH27.02.1985

Beis wie T6; Veröff: ÖA 1986,50

7 Ob 48/00kOGH29.03.2000

Vgl auch; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19831108_OGH0002_0020OB01506_8300000_001

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