Rechtssatz
Eine Verfahrensdauer von zweieinhalb Jahren widerstreitet dem Zweck jeder Sorgerechtsentscheidung, die auf tunlichst rasche Anpassung der Pflegeverhältnisse und Erziehungsverhältnisse an die konkreten Gegebenheiten ausgerichtet sein muss. Hat aber nun einmal das Verfahren diese Zeitspanne beansprucht, dann müssen auch alle innerhalb dieses Zeitraumes eingetretenen Entwicklungen voll berücksichtigt werden.
6 Ob 627/84 | OGH | 31.07.1984 |
Veröff: ÖA 1986,46 |
7 Ob 253/01h | OGH | 12.06.2002 |
Beisatz: "Lange" Verfahrensdauer. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19831103_OGH0002_0060OB00790_8300000_001
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