OGH 6Ob511/83 (RS0016342)

OGH6Ob511/8320.10.1983

Rechtssatz

Ist der Kauf einer Wohnung nichtig, so ist als Rückabwicklungsanspruch dem Verkäufer ein Benützungsentgelt zu bezahlen. Dabei kommt es darauf an, wie lange eine Wohnungsbenützung dem Käufer zuzurechnen ist. Eine solche Zurechnung ist jedenfalls von dem Zeitpunkt an auszuschließen, in dem der Käufer dem Verkäufer vorbehaltlos die Rückstellung der Wohnung angeboten und der Verkäufer dies ausgeschlagen hat.

Normen

ABGB §877

6 Ob 511/83OGH20.10.1983
3 Ob 241/97fOGH09.07.1997

nur: Ist der Kauf einer Wohnung nichtig, so ist als Rückabwicklungsanspruch dem Verkäufer ein Benützungsentgelt zu bezahlen. (T1); Beisatz: Dies gilt selbst bei Gutgläubigkeit, da für die Rückabwicklung nach § 877 ABGB § 1437 ABGB anzuwenden ist. (T2) Veröff: SZ 70/136

6 Ob 265/01sOGH11.07.2002

Beis wie T2

6 Ob 147/05vOGH01.12.2005

Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T3)

5 Ob 33/06yOGH20.04.2006

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Angemessenes Benützungsentgelt (in Höhe des angemessenen Pachtzinses) für die Zeit, in der eine Betriebsliegenschaft benützt und bewohnt wurde. (T4)

5 Ob 214/19kOGH20.02.2020

nur T1; Beis wie T3

10 Ob 38/20sOGH24.11.2020

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Aufhebung eines Kaufvertrags über eine Liegenschaft mit Wohnhaus. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19831020_OGH0002_0060OB00511_8300000_001

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