OGH 6Ob812/82 (RS0062062)

OGH6Ob812/8213.10.1983

Rechtssatz

Bei einer OHG, die auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, kann das ordentliche Kündigungsrecht auf bestimmte Zeit ausgeschlossen werden. Die Zeitdauer für einen solchen Ausschluß muß nicht kalendermäßig festgelegt werden, sie kann sich auch nach den Besonderheiten der einzelnen Gesellschaft aus dem Gesellschaftszweck ergeben. Bei einer in Abwicklung befindlichen OHG kann ein Gesellschafter einen der Gesellschaft zustehenden Anspruch im eigenen Namen geltend machen, wenn es sich bei diesem Anspruch um den letzten Vermögenswert der Gesellschaft handelt und der Vermögenswert nach dem Auseinandersetzungsverfahren diesem Gesellschafter allein zukommt.

BGH vom 17.06.1953, II ZR 205/52; Veröff: NJW 1953,1217

Normen

HGB §124
HGB §132
HGB §145 ff

6 Ob 812/82OGH13.10.1983

Auch; nur: Bei einer in Abwicklung befindlichen OHG kann ein Gesellschafter einen der Gesellschaft zustehenden Anspruch im eigenen Namen geltend machen, wenn es sich bei diesem Anspruch um den letzten Vermögenswert der Gesellschaft handelt und der Vermögenswert nach dem Auseinandersetzungsverfahren diesem Gesellschafter allein zukommt. (T1) Veröff: GesRZ 1984,213 = NZ 1985,170<br/>GlRS BGH vom 17.06.1953, II ZR 205/52<br/>nur T1; Veröff: MDR 1953,546

1 Ob 629/85OGH13.11.1985

nur: Bei einer OHG, die auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, kann das ordentliche Kündigungsrecht auf bestimmte Zeit ausgeschlossen werden. Die Zeitdauer für einen solchen Ausschluß muß nicht kalendermäßig festgelegt werden, sie kann sich auch nach den Besonderheiten der einzelnen Gesellschaft aus dem Gesellschaftszweck ergeben. (T2) Veröff: SZ 58/171 = EvBl 1986/99 S 367 = NZ 1987,44 = GesRZ 1986,30

6 Ob 28/18pOGH28.02.2018

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Es hat noch keine Liquidation stattgefunden, sodass noch nicht abschließend beurteilt werden kann, welcher Betrag dem klagenden Gesellschafter letztlich zukommen wird. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19831013_OGH0002_0060OB00812_8200000_005

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