OGH 3Ob591/83 (RS0020072)

OGH3Ob591/8312.10.1983

Rechtssatz

Die im § 6 Abs 1 Z 6 und 7 KSchG normierten Verbote eines Ausschlusses oder der Einschränkung des Rechtes des Verbrauchers, seine Leistung nach § 1052 ABGB bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern oder ein nach dem Gesetz sonst zustehendes Zurückbehaltungsrecht auszuüben, kommen nur insoweit zum Tragen, als nicht von vornherein das genannte Leistungsverweigerungsrecht ausgeschlossen werden kann, wohl aber kann in einer Vertragsphase, da noch oder wieder gegenseitiges Vertrauen herrscht, auch vom Verbraucher die Vorausleistung zugesagt werden (siehe dazu Welser in Krejci KSchG - Handbuch 349 bis 351).

Normen

ABGB §1052 A
KSchG §6 Abs1 Z6
KSchG §6 Abs1 Z7

3 Ob 591/83OGH12.10.1983
2 Ob 137/08yOGH16.04.2009

Vgl

9 Ob 69/11dOGH29.05.2012

Vgl

1 Ob 121/14xOGH22.10.2014

Vgl auch; Beisatz: Die Vereinbarung einer Vorausleistungspflicht des Verbrauchers ist insoweit unzulässig, als damit das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht umgangen würde. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Zahlung nach Ratenplan gemäß § 10 BTVG. (T2); Veröff: SZ 2014/95

Dokumentnummer

JJR_19831012_OGH0002_0030OB00591_8300000_001

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