OGH 4Ob120/83 (RS0051642)

OGH4Ob120/834.10.1983

Rechtssatz

Wurde das Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme von Überstundenvergütung und Zeitausgleich ausgeübt, sind die Arbeitnehmer damit an die einmal getroffene Wahl gebunden. Ein Geldersatz für bisher nicht gewährte Freizeit zur Voraussetzung, daß der Naturalanspruch nicht mehr gewährt werden kann.

Normen

AZG §10

4 Ob 120/83OGH04.10.1983

Veröff: ZAS 1985,20 (Fischer) = Arb 10320 = DRdA 1985,133 (Kopler)

14 Ob 14/86OGH25.03.1986

nur: Ein Geldersatz für bisher nicht gewährte Freizeit zur Voraussetzung, daß der Naturalanspruch nicht mehr gewährt werden kann. (T1)

9 ObA 213/88OGH14.09.1988

nur: Wurde das Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme von Überstundenvergütung und Zeitausgleich ausgeübt, sind die Arbeitnehmer damit an die einmal getroffene Wahl gebunden. (T2) Veröff: RdW 1989,106

9 ObA 47/92OGH26.02.1992

Vgl auch; Beisatz: Erst zu diesem Zeitpunkt beginnt Verjährung zu laufen. (T3) Veröff: SZ 65/31 = Arb 11015

8 ObA 62/02dOGH18.04.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Verjährung der Überstunden beginnt erst dann zu laufen, wenn der Arbeitnehmer ein Zeitausgleichsguthaben vereinbarungsgemäß hätte verbrauchen müssen, oder wenn feststeht, dass die von den Parteien bisher erwartete künftige "Verrechnung" nicht mehr möglich ist. (T4)

9 ObA 61/02iOGH02.10.2002

Vgl auch; Beis wie T4

8 ObS 9/20mOGH23.02.2021

Beisatz: Hier: Das Wahlrecht wurde mit der Konsumation des der Grundstunde entsprechenden Zeitguthabens ausgeübt, womit auch der Anspruch auf Zahlung des dazugehörigen Überstundenzuschlags entstand. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19831004_OGH0002_0040OB00120_8300000_001

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