OGH 3Ob85/83 (RS0003454)

OGH3Ob85/8314.9.1983

Rechtssatz

Wurde der Überbau nach den Versteigerungsbedingungen und dem Versteigerungsedikt mitversteigert, erwirbt auch in diesem Falle der Ersteher durch den Zuschlag das Eigentum auch am Überbau.

Normen

ABGB §435
EO §234 ff
EO §237

3 Ob 85/83OGH14.09.1983

NZ 1984,222 = JBl 1985,288

3 Ob 17/88OGH13.07.1988

Vgl; SZ 61/171 = JBl 1989,119

7 Ob 37/08dOGH11.06.2008

Auch; Beisatz: Der Eigentümer des Bauwerks kann sein Recht nur mit einer Klage nach § 37 EO geltend machen. Solange er nicht erfolgreich gegen die Exekution Widerspruch erhoben hat, ist ein auf dem zu versteigernden Grundstück errichtetes Gebäude als ein Teil der Gegenstand der Exekution bildenden Liegenschaft anzusehen. (T1)

3 Ob 25/09mOGH25.03.2009

Veröff: SZ 2009/38

3 Ob 102/09kOGH23.06.2009

Vgl; Beisatz: Grenzüberbauten, also Bauwerke, die keine Superädifikate, sondern Bestandteile der Liegenschaft sind und die teilweise auf dem - nicht zur Versteigerung gelangenden - Nachbargrundstück stehen, machen das Versteigerungsverfahren nicht generell unzulässig. (T2); Beisatz: Die Eigentumsverhältnisse an Grenzüberbauten sind im Versteigerungsverfahren nicht endgültig zu klären. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19830914_OGH0002_0030OB00085_8300000_005

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