Rechtssatz
Zum Unterhalt, den der Ehemann gemäß § 94 ABGB der Ehefrau zu leisten verpflichtet ist, gehört neben den Kosten der Wohnung, Ernährung und Bekleidung, gegebenenfalls auch den Kosten einer Haushaltshilfe, auch ein angemessenes Taschengeld (Nadelgeld) zur Bestreitung kleinerer Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dieses Taschengeld soll dazu dienen, der Ehefrau die unwürdige Lage zu ersparen, daß sie wegen jeder kleineren persönlichen Auslage sich an den Ehemann wenden, ihm Grund und Betrag der Ausgabe darlegen und seine Einwilligung dazu einholen müsse.
VwGH vom 08.02.1960, Zl 89/56
VwGH vom 08.02.1960, Zl 1949/56
1 Ob 677/83 | OGH | 13.07.1983 |
Auch |
1 Ob 720/83 | OGH | 10.10.1983 |
Auch; Veröff: ÖA 1984,102 |
1 Ob 122/97s | OGH | 25.11.1997 |
nur: Zum Unterhalt, den der Ehemann gemäß § 94 ABGB der Ehefrau zu leisten verpflichtet ist, gehört neben den Kosten der Wohnung, Ernährung und Bekleidung, gegebenenfalls auch den Kosten einer Haushaltshilfe. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19830713_OGH0002_0010OB00677_8300000_004
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