OGH 7Ob661/83 (RS0012416)

OGH7Ob661/837.7.1983

Rechtssatz

Der ernstliche Testierwille ist gerade bei einem privaten mündlichen Testament zur Vermeidung von Mißbräuchen mit besonderer Strenge zu prüfen.

Normen

ABGB §565
ABGB §585

7 Ob 661/83OGH07.07.1983

Vgl; SZ 62/60

4 Ob 2256/96kOGH15.10.1996

Beisatz: Ebenso das Bewußtsein der Zeugen, einem Testierakt beizuwohnen. (T1)

9 Ob 5/07mOGH25.06.2007

Beisatz: Zur Vermeidung von Missbräuchen ist besonders streng zu prüfen, ob einerseits der ernstliche Testierwille, das heißt das Bewusstsein des Erblassers, jetzt eine letztwillige Verfügung zu errichten, und auch das Bewusstsein der Zeugen, einem Testierakt beizuwohnen, vorliegen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19830707_OGH0002_0070OB00661_8300000_001

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