OGH 1Ob535/83 (RS0020070)

OGH1Ob535/8329.6.1983

Rechtssatz

Der Verwendungsanspruch besteht nur im Rahmen der für den Bereicherten erfüllten Unterhaltspflicht; die Unterhaltspflicht beschränkt den Anspruch daher sowohl zeitlich als auch inhaltlich, sodaß es darauf ankommt, in welchem Ausmaß der Bereicherte während der Zeit der Unterhaltsgewährung selbst unterhaltspflichtig war.

Normen

ABGB §1042 C2

1 Ob 535/83OGH29.06.1983
3 Ob 42/14vOGH21.05.2014

Dokumentnummer

JJR_19830629_OGH0002_0010OB00535_8300000_002

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