Normen
ZPO §395
4 Ob 574/83 | OGH | 28.06.1983 |
6 Ob 30/09v | OGH | 05.08.2009 |
Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis ist die einseitige Erklärung des Beklagten an das Gericht in der prozessrechtlich vorgeschriebenen Form, dass der vom Kläger geltend gemachte Klageanspruch ganz oder teilweise berechtigt ist. (T1)<br/>Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis umfasst den Streitgegenstand, nämlich die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das darauf gegründete Begehren und die Ableitung des Begehrens. (T2)<br/>Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis stellt als Prozesshandlung eine auf die Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtete Willenserklärung dar. (T3)<br/>Beisatz: Durch ein Anerkenntnis wird dem Richter die Prüfung der Tatsachengrundlagen wie bei einem Geständnis entzogen. (T4) |
3 Ob 56/11y | OGH | 13.04.2011 |
Auch |
2 Ob 127/15p | OGH | 25.02.2016 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19830628_OGH0002_0040OB00574_8300000_001
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