OGH 6Ob615/83 (RS0014024)

OGH6Ob615/8316.6.1983

Rechtssatz

Die Behauptung in der Klage, die Beklagte schulde "auf Grund des Schuldscheines" den Betrag von S 95.000,-- besagt nichts über einen Rechtsgrund der Forderung. Da es aber ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft nach österr. Recht - außerhalb des Wertpapier- und Anweisungsrechtes - nicht gibt, fehlen bei nur auf einen Schuldschein gestützten Klagebegehren die rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen sich das Klagebegehren ergibt, weshalb die Klage nicht schlüssig ist.

Normen

ABGB §861
ABGB §990
ZPO §226 IIIB
ZPO §396 B

6 Ob 615/83OGH16.06.1983
8 ObA 279/98gOGH12.11.1998

Auch; Beisatz: Unschlüssigkeit der Klage, wenn als Rechtsgrund für die Forderung ein Arbeitsverhältnis ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung behauptet und der wahre Rechtsgrund "Entgelt für Beteiligungskauf" bewußt nicht geltend gemacht wird. (T1)

6 Ob 191/04pOGH17.02.2005

Vgl auch; Beisatz: Dem österreichischen Recht ist - außerhalb des Wertpapier- und Anweisungsrechts - ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft fremd. (T2); Beisatz: Hier: Warengutscheine. (T3); Veröff: SZ 2005/16

6 Ob 152/05dOGH06.10.2005

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Dem österreichischen Recht ist - außerhalb des Wertpapier- und Anweisungsrechts- ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft fremd. Zahlung im Lastschriftverfahren. (T4)

2 Ob 160/10hOGH07.04.2011

Auch; nur: Ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft gibt es nach österr. Recht nicht. (T5); Beisatz: Nach österreichischem Recht sind abstrakte Verpflichtungsgeschäfte unwirksam. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19830616_OGH0002_0060OB00615_8300000_001

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