OGH 1Ob636/83 (RS0009595)

OGH1Ob636/8315.6.1983

Rechtssatz

Die Höhe des Anspruches richtet sich gemäß § 98 zweiter Satz ABGB nach der Art und Dauer der Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse, insbes auch gewährter Unterhaltsleistungen. Durch diese Formulierung und der sich aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebens-, aber auch Risikogemeinschaft ergebende familienrechtliche Charakter des Abgeltungsanspruches betont.

Normen

ABGB §98

1 Ob 636/83OGH15.06.1983

Veröff: SZ 56/95 = EvBl 1984/1 S 16 = NZ 1984,83

3 Ob 501/84OGH25.01.1984

Auch; Beisatz: Daher ist auch zu prüfen, ob nicht der Ehepartner an den Gewinnen des Unternehmens ohnedies in einer dem Maß ihrer Mitwirkung entsprechenden Weise teilhatte. (T1)

8 Ob 524/84OGH23.05.1984
2 Ob 538/84OGH26.02.1985

Auch

3 Ob 505/86OGH02.04.1986

Auch

2 Ob 662/85OGH08.04.1986
2 Ob 10/87OGH24.02.1987

JBl 1987,576

7 Ob 671/87OGH24.09.1987

Beis wie T1

8 Ob 663/87OGH25.11.1987
6 Ob 550/89OGH31.05.1989
1 Ob 224/07hOGH29.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Die von § 98 ABGB angeordnete angemessene Abgeltung für die Mitwirkung zielt zunächst auf eine der tatsächlichen Mitwirkung ihrer Art, ihrer Intensität und ihrem Umfang entsprechenden Quote vom erzielten Gewinn, sodass also das gewinnschöpfende Potenzial der Mitwirkung maßgebend ist. (T2); Beisatz: Zur Beurteilung der Höhe des Anspruchs nach § 98 ABGB sind einigermaßen konkrete Feststellungen zu den jeweiligen Beiträgen der Ehegatten, die gemeinsam die Erzielung eines bestimmten Gewinns ermöglicht haben, zu treffen. (T3)

1 Ob 131/12iOGH11.10.2012

Auch; nur: Die Höhe des Anspruches richtet sich gemäß § 98 zweiter Satz ABGB nach der Art und Dauer der Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse, insbes auch gewährter Unterhaltsleistungen. (T4); Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0010OB00636_8300000_003

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