OGH 1Ob636/83 (RS0009585)

OGH1Ob636/8315.6.1983

Rechtssatz

Haben die Bemühungen beider Ehegatten zu keinem Gewinn geführt, kommt auch ein Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung nicht in Betracht. Bei der Ermittlung des Gewinnes sind vom Bruttoerlös nicht nur die Ausgaben für die Führung des Betriebes, sondern auch alle Aufwendungen zur Tilgung eines etwa aufgenommenen Kapitals und die Aufwendungen für die Erhaltung oder Erneuerung des Anlagevermögens aber auch alle öffentlichen Abgaben abzuziehen.

Normen

ABGB §98

1 Ob 636/83OGH15.06.1983

Veröff: SZ 56/95 = EvBl 1984/1 S 16 = NZ 1984,83

3 Ob 510/85OGH10.04.1985

nur: Haben die Bemühungen beider Ehegatten zu keinem Gewinn geführt, kommt auch ein Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung nicht in Betracht. (T1) Veröff: GesRZ 1985,147

3 Ob 505/86OGH02.04.1986

Auch; nur T1; Veröff: EFSlg 50265

6 Ob 593/86OGH28.08.1986

nur T1

7 Ob 671/87OGH24.09.1987

Ähnlich

7 Ob 514/88OGH14.04.1988

nur T1

6 Ob 550/89OGH31.05.1989
7 Ob 618/95OGH13.12.1995

nur T1; Veröff: SZ 68/236

3 Ob 292/04vOGH27.07.2005

Auch; nur T1; Beisatz: Es ist daher der Nettogewinn und nicht etwa der abgabenrechtliche Gewinn im fraglichen Zeitraum zu ermitteln. (T2)

1 Ob 131/12iOGH11.10.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0010OB00636_8300000_001

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