Rechtssatz
Aus dem Benachteiligungsverbot des § 37 Abs 1 ArbVG ergibt sich, daß die Arbeitnehmer wegen der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht benachteiligt werden dürfen. Für den Tatbestand der Benachteiligung ist objektiv die Zufügung eines Nachteils dem Arbeitnehmer gegenüber und subjektiv auf der Seite des Betriebsinhabers das Motiv erforderlich, dies wegen der Ausübung einer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnis durch den Arbeitnehmer zu tun.
4 Ob 61/83 | OGH | 14.06.1983 |
Veröff: JBl 1984,567 = ZAS 1984,142 (Koziol) = RdW 1985,190 = Arb 10274 |
4 Ob 42/85 | OGH | 19.03.1985 |
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 61/83 |
Dokumentnummer
JJR_19830614_OGH0002_0040OB00061_8300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)