OGH 4Ob35/82 (RS0019589)

OGH4Ob35/8231.5.1983

Rechtssatz

Die Schäden die ein Arbeitnehmer bei Ausführung einer ihm vom Arbeitgeber aufgetragenen "gefahrengeneigten" Tätigkeit, wie es insbesondere das Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ist, erleidet, sind "mit der Erfüllung (des Arbeitsauftrages) verbunden" und daher "arbeitsadäquat". Sie sind daher dem Arbeitnehmer in analoger Anwendung des § 1014, zweiter Halbsatz (2. Fall) ABGB auch dann zu ersetzen, wenn dem Arbeitgeber daran kein Verschulden angelastet werden kann. Geht es dabei um den Ersatz des Schadens, den der Arbeitnehmer auf einer Dienstfahrt mit seinem eigenen Kraftfahrzeug erlitten hat, dann bedarf es darüber hinaus noch der Beantwortung der weiteren Frage, ob diese Benützung des eigenen Fahrzeuges dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers oder aber dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Es kommt vor allem darauf an, ob der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers ein eigenes Fahrzeug einsetzen und so das damit verbundene Unfallsrisiko selbst hätte tragen müssen.

AN — AG — Auto Kfz PKW

 

Normen

ABGB §1014

4 Ob 35/82OGH31.05.1983

Veröff: SZ 56/86 = DRdA 1984/1 S 32 (hiezu Jaboregg) = EvBl 1983/154 S 92 = Arb 10268 = JBl 1984,391 = ZAS 1985,14; vgl hiezu Ch Klein, Der dienstbedingte Sachschaden des Arbeitnehmers, DRdA 83,347; hiezu zustimmenden Hanreich, Schadenersatzanspruch aus der Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges bei dem Auftraggeber oder Arbeitgeber, JBl 1984/361; hiezu Schrank, Betriebsrisiko und arbeitsrechtliche Wertordnung, ZAS 1985,8

4 Ob 180/85OGH18.02.1986

nur: Die Schäden die ein Arbeitnehmer bei Ausführung einer ihm vom Arbeitgeber aufgetragenen "gefahrengeneigten" Tätigkeit, wie es insbesondere das Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ist, erleidet, sind "mit der Erfüllung (des Arbeitsauftrages) verbunden" und daher "arbeitsadäquat". Sie sind daher dem Arbeitnehmer in analoger Anwendung des § 1014, zweiter Halbsatz (2. FALL) ABGB auch dann zu ersetzen, wenn dem Arbeitgeber daran kein Verschulden angelastet werden kann. (T1) Beisatz: Gilt auch im Fall der Schadenverlagerung. (T2) Veröff: JBl 1986,468 = RdW 1986,152 = DRdA 1988,132 (hiezu Jabornegg) = Arb 10495 = ZAS 1987,85 (hiezu Kerschner)

14 ObA 7/87OGH24.02.1987

Vgl auch; Beisatz: Hier: Betriebsratsmitglied (T3) Veröff: SZ 60/32 = ZAS 1988,175 (hiezu Kerschner) = RdW 1987,236 = WBl 1987,165 = Arb 10610

9 ObA 504/87OGH24.02.1988

Vgl auch; Veröff: JBl 1988,331 = EvBl 1988/106 S 501 = Arb 10664 = SZ 61/45

9 ObA 5/88OGH16.11.1988

Vgl auch; Beisatz: Die Zulässigkeit des Rechtswegs hinsichtlich des im Hinblick auf § 1014 ABGB erhobenen Anspruchs sagt nichts darüber aus, ob ein solcher Anspruch außerhalb der dienstrechtlichen Bestimmungen auch besteht. (T4) Veröff: WBl 1989,195

9 ObA 502/88OGH16.11.1988

Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: JBl 1989,734

9 ObA 222/90OGH07.11.1990

Vgl auch; Veröff: Arb 10901

9 ObA 49/91OGH24.04.1991

Vgl auch; Veröff: Arb 10924

9 ObA 2136/96zOGH04.09.1996

Auch

1 Ob 11/97tOGH15.05.1997

Auch

Dokumentnummer

JJR_19830531_OGH0002_0040OB00035_8200000_003

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