OGH 4Ob338/83 (RS0077785)

OGH4Ob338/8310.5.1983

Rechtssatz

Auf die Frage, ob der Veröffentlicher, insbesondere wegen eines nach den Umständen des konkreten Falles gegebenen Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran hat, das Bildnis einer Person zu veröffentlichen und zu verbreiten, ist regelmäßig nur einzugehen, wenn er darüber entsprechende Behauptungen aufstellt. Wurde die einstweilige Verfügung ohne Anhörung getroffen, bleibt für die Vornahme einer Interessenabwägung nur ausnahmsweise insoweit Raum, als sich ein überwiegendes Interesse an der Veröffentlichung schon aus dem Vorbringen der gefährdeten Partei und den aufgenommenen Bescheinigungsmittel ergibt.

Normen

UrhG §78

4 Ob 338/83OGH10.05.1983

Veröff: ÖBl 1984,28

4 Ob 3/11mOGH12.04.2011

Vgl auch; Beisatz: Eine Verletzung des § 77 UrhG kann nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Verletzers gerechtfertigt sein, welches von diesem zu behaupten und zu beweisen ist (hier nur bei einzelnen Textpassagen bejaht). (T1); Veröff: SZ 2011/47

4 Ob 160/11zOGH20.12.2011

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2011/151

6 Ob 6/19dOGH27.06.2019

Auch; Nur: Auf die Frage, ob der Veröffentlicher, insbesondere wegen eines nach den Umständen des konkreten Falles gegebenen Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran hat, das Bildnis einer Person zu veröffentlichen und zu verbreiten, ist regelmäßig nur einzugehen, wenn er darüber entsprechende Behauptungen aufstellt. (T2); Veröff: SZ 2019/59

Dokumentnummer

JJR_19830510_OGH0002_0040OB00338_8300000_001

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