OGH 5Ob549/82 (RS0018823)

OGH5Ob549/8226.4.1983

Rechtssatz

Die Abgrenzung zwischen Dauerschuldverhältnis und Zielschuldverhältnis stellt keineswegs allein darauf ab, ob das Gesamtausmaß der in Teilen zu erbringenden Leistung bestimmt oder doch objektiv bestimmbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob nach Absicht der Parteien die Dauer des Rechtsverhältnisses im Vordergrund steht und sich danach die Erfüllung bestimmt, die solange fortzusetzen ist, als das Rechtsverhältnis dauert, oder ob umgekehrt die Leistung bestimmend ist, sodass das Rechtsverhältnis solange währt, als noch Erfüllungsleistungen ausständig sind.

Normen

ABGB §936 IV

5 Ob 549/82OGH26.04.1983
1 Ob 765/83OGH22.02.1984

Auch

8 Ob 607/84OGH22.11.1984

Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob das Moment der Dauer eine so wesentliche Rolle spielt, dass die rechtlichen Interessen der Beteiligten die Heranziehung der einen oder der anderen Grundsätze verlangen. (T1) <br/>Veröff: SZ 57/186 = JBl 1985,350 = RdW 1985,150 = MietSlg XXXVI/44

4 Ob 113/15vOGH11.08.2015

Beisatz: Das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses kann nicht allein aus einer langjährigen Geschäftsverbindung abgeleitet werden. (T2)

1 Ob 21/16vOGH27.09.2016

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19830426_OGH0002_0050OB00549_8200000_002

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