OGH 7Ob573/83 (RS0004007)

OGH7Ob573/8314.4.1983

Rechtssatz

Das mit der Zwangsverwaltung verbundene Verbot macht privatrechtliche Verfügungen des Verpflichteten nur insoweit unwirksam, als sich diese zum Nachteil der betreibenden Partei auswirken und auch nur dieser gegenüber. Die Zwangsverwaltung kann daher die Rechte des Mieters gegenüber dem Vermieter nicht beeinträchtigen. Insbesonders steht sie auch einer Übertragung der Mietrechte nach § 19 Abs 4 MG nicht entgegen.

Normen

EO §331 A
EO §331 B
MG §19 Abs4 E
MRG §30 Abs2 Z4 B

7 Ob 573/83OGH14.04.1983

Veröff: SZ 56/67

1 Ob 23/01sOGH27.03.2001

Auch; Beisatz: Der Verpflichtete kann Verfügungen über den Gegenstand der Zwangsverwaltung selbst treffen, die - im Hinblick auf den Schutzzweck des Verfügungsverbots - nicht ungültig, sondern allenfalls nur gegenüber den Gläubigern der Zwangsverwaltung unwirksam sein können. (T1); Veröff: SZ 74/54

1 Ob 229/00hOGH29.05.2001

Auch; Beisatz: Der Bestandnehmer des Verpflichteten muss einem Bestandnehmer weichen, der sein Recht aus einem während der Dauer der Zwangsverwaltung mit dem Zwangsverwalter geschlossenen Bestandvertrag ableiten kann, und zwar auch für die Zeit nach der Einstellung der Zwangsverwaltung. Der vom Verpflichteten geschlossene Bestandvertrag wird daher nach der Einstellung der Zwangsverwaltung nur dann voll wirksam, wenn der Zwangsverwalter keinen anderen über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Bestandvertrag abgeschlossen hat. (T2); Veröff: SZ 74/94

1 Ob 21/08gOGH03.04.2008

Auch; nur: Das mit der Zwangsverwaltung verbundene Verbot macht privatrechtliche Verfügungen des Verpflichteten nur insoweit unwirksam, als sich diese zum Nachteil der betreibenden Partei auswirken und auch nur dieser gegenüber. (T3)

9 Ob 10/10aOGH03.03.2010

nur T3

7 Ob 50/18fOGH24.05.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19830414_OGH0002_0070OB00573_8300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)