OGH 6Ob4/83 (RS0035459)

OGH6Ob4/8314.4.1983

Rechtssatz

Eine Erklärung, ob ein Verfahren oder Rechtsmittel genehmigt wird oder nicht, kann den Zweck, unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber dem Gericht und allenfalls gegenüber einer Gegenpartei zu erzeugen, nur erreichen, wenn sie unbedingt abgegeben wird. Eine derartige Erklärung bedingt abzugeben, ist unzulässig.

Normen

ZPO §6 Abs2
ZPO §226 I
ZPO §477 Abs2 E

6 Ob 4/83OGH14.04.1983

Veröff: SZ 56/65

1 Ob 84/15gOGH21.05.2015

Auch; Beisatz: Der einstweilige Sachwalter des Antragstellers ist mit der Einbringung des Rechtsmittels einverstanden, wenn dem Antragsteller „dadurch keine Kosten entstehen“. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19830414_OGH0002_0060OB00004_8300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)