OGH 1Ob817/82 (RS0020137)

OGH1Ob817/8213.4.1983

Rechtssatz

Mit der exekutiven Versteigerung des Hauses, an dem eine mangelhafte Werkleistung erbracht wurde, fällt das Interesse des Bestellers an einer Verbesserung weg. Das Recht des Bestellers, die gesamte Gegenleistung bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes zu verweigern, erlischt daher mit der exekutiven Versteigerung des mangelhaften Werkes.

Normen

ABGB §1052 B1
ABGB §1170

1 Ob 817/82OGH13.04.1983

Veröff: SZ 56/59 = RZ 1984/85 S 255

7 Ob 22/14gOGH19.03.2014

nur: Mit der exekutiven Versteigerung eines Hauses, an dem eine mangelhafte Werkleistung erbracht wird, fällt das Interesse des Bestellers an einer Verbesserung weg. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19830413_OGH0002_0010OB00817_8200000_001

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