OGH 6Ob599/82 (RS0023430)

OGH6Ob599/8225.3.1983

Rechtssatz

Wie jeder Gastwirt verpflichtet ist, für die gefahrlose Benützung der den Besuchern seines Lokales zugänglichen Räume und Einrichtungen zu sorgen, so sind auch deren Benützer grundsätzlich zur Anwendung der verkehrsüblichen und unter Umständen auch zur Anwendung erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet.

Normen

ABGB §1295 IIe
ABGB §1304 C

6 Ob 599/82OGH25.03.1983
3 Ob 555/87OGH02.09.1987
1 Ob 579/88OGH15.06.1988

Veröff: ZfRV 1991,42 (H Ofner)

4 Ob 553/90OGH04.12.1990

Vgl auch; Beisatz: Ist im Betrieb mit besonderen, gefahrenerhöhenden Umständen, zu rechnen, dann muß auch vom Benützer der Räume erhöhte Aufmerksamkeit gefordert werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19830325_OGH0002_0060OB00599_8200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)