OGH 13Os30/83 (RS0093746)

OGH13Os30/8324.3.1983

Rechtssatz

Diebstahl und Betrug sind darnach abzugrenzen, ob die Bereicherung mittels Gewahrsamsbruchs oder mittels Täuschung bewerkstelligt wird.

Normen

StGB §127 E
StGB §146 E

13 Os 30/83OGH24.03.1983

Veröff: SSt 54/32 = EvBl 1984/38 S 135 = RZ 1984/92 S 261

14 Os 51/03OGH03.06.2003

Vgl auch; Beisatz: In den Fällen, in denen eine Täuschung nur zu einer Gewahrsamslockerung führt, der Gewahrsamsbruch jedoch erst durch eine nachfolgende Handlung des Täters bewirkt wird, liegt ein ("listig vorbereiteter" oder "listig verdeckter") Diebstahl vor. Die eigenmächtige, wenn auch durch ein Täuschungsverhalten erleichterte Begründung von Alleingewahrsam an der Sache stellt daher Diebstahl und nicht Betrug dar. (T1)

14 Os 40/03OGH03.06.2003

Vgl auch; Beis wie T1

14 Os 103/06pOGH10.10.2006

Vgl auch; Beis wie T1

14 Os 126/10aOGH28.09.2010

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19830324_OGH0002_0130OS00030_8300000_003

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