OGH 6Ob591/83 (RS0007056)

OGH6Ob591/8317.3.1983

Rechtssatz

Wenn eine Rechtsmittelbeantwortung in einem nur nach dem ersten Hauptstück des Außerstreitgesetzes geregelten Rechtsmittelverfahren auch nicht vorgesehen ist, so macht dies alleine einen Schriftsatz des Gegners des Rechtsmittelwerbers zu dessen Rechtsmittel noch nicht unzulässig. Eine Rechtsmittelgegenschrift kann vielmehr in jenen Fällen, in denen das Rechtsmittel nach § 10 AußStrG zulässige Neuerungen enthält, zweckmäßig und unter Umständen sogar zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig sein.

Normen

AußStrG §9 A2e
AußStrG §9 A2g
AußStrG §9 B2
AußStrG §10 A
AußStrG §10 B
AußStrG §14 A4
AußStrG §14 A5

6 Ob 591/83OGH17.03.1983
8 Ob 545/83OGH03.11.1983

Auch

6 Ob 17/84OGH27.09.1984
8 Ob 514/86OGH13.02.1986

Auch

7 Ob 653/89OGH28.09.1989

Vgl auch; Beisatz hier: An der Zurückweisung der Rekursbeantwortung bestehen keine Bedenken. (T1)

6 Ob 2398/96gOGH10.04.1997

nur: Eine Rechtsmittelgegenschrift kann in jenen Fällen, in denen das Rechtsmittel nach § 10 AußStrG zulässige Neuerungen enthält, zweckmäßig und unter Umständen sogar zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig sein. (T2)

6 Ob 260/97xOGH16.10.1997

nur T2; Veröff: SZ 70/211

4 Ob 133/00pOGH23.05.2000

Auch; nur T2; Veröff: SZ 73/84

8 Ob 162/00gOGH21.12.2000
6 Ob 66/02bOGH18.04.2002

Auch; Beisatz: Diese Ausnahme besteht von der grundsätzlichen Einseitigkeit des Rekursverfahrens. Nur wenn der Rechtsmittelgegner neuen Sachverhaltsbehauptungen des Rekurswerbers entgegentreten können soll, nicht aber dann, wenn der Rekurswerber nur neue Rechtsausführungen machte. (T3)

6 Ob 233/02mOGH10.10.2002

nur T2

7 Ob 64/03tOGH28.04.2003

Vgl auch; Veröff: SZ 2003/46

6 Ob 174/04pOGH23.09.2004

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19830317_OGH0002_0060OB00591_8300000_001

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