OGH 7Ob545/83 (RS0020999)

OGH7Ob545/8310.3.1983

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Bestandgebers, das Bestandobjekt in brauchbarem Zustand zu erhalten und den Bestandnehmer in dem bedungenen Gebrauch oder Genuß der Bestandsache nicht zu stören (§ 1096 ABGB) umfaßt auch dessen Pflicht, für eine möglichst geringe Behinderung des Bestandnehmers in dem Gebrauch der Bestandsache durch eine Bauführung Sorge zu tragen. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Bauführung vom Bestandgeber selbst oder von einem weiteren Mieter des Hauses vorgenommen wird. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so haftet er für den dem Bestandnehmer durch die Bauführung am Bestandobjekt entstandenen Schaden.

Normen

ABGB §1096 A1

7 Ob 545/83OGH10.03.1983
1 Ob 306/02kOGH24.02.2003

Ähnlich; Beisatz: Die Bestimmung des § 1096 Abs 1 ABGB ist auch Ausdruck einer Gefahrtragungsregel beim Bestandvertrag. Danach trifft den Bestandgeber das Risiko für alle auf Zufällen beruhenden Umstände, die den Ausfall oder eine wesentliche Einschränkung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache zur Folge haben; er verliert daher ganz oder teilweise den Anspruch auf den Zins (hier: wesentliche Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache aufgrund von Immissionen, die durch die U-Bahnbauarbeiten eines Dritten verursacht wurden). (T1); Veröff: SZ 2003/18

9 Ob 53/16hOGH20.04.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19830310_OGH0002_0070OB00545_8300000_003

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