Normen
ABGB §1096 A1
7 Ob 545/83 | OGH | 10.03.1983 |
1 Ob 306/02k | OGH | 24.02.2003 |
Ähnlich; Beisatz: Die Bestimmung des § 1096 Abs 1 ABGB ist auch Ausdruck einer Gefahrtragungsregel beim Bestandvertrag. Danach trifft den Bestandgeber das Risiko für alle auf Zufällen beruhenden Umstände, die den Ausfall oder eine wesentliche Einschränkung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache zur Folge haben; er verliert daher ganz oder teilweise den Anspruch auf den Zins (hier: wesentliche Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache aufgrund von Immissionen, die durch die U-Bahnbauarbeiten eines Dritten verursacht wurden). (T1); Veröff: SZ 2003/18 |
9 Ob 53/16h | OGH | 20.04.2017 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19830310_OGH0002_0070OB00545_8300000_003
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