Rechtssatz
Für die Beantwortung der Frage, ob der Kündigungsschutz und Entlassungsschutz des MuttSchG auf Probearbeitsverhältnisse anwendbar ist, kommt es auf den rechtlichen Charakter der Auflösungserklärung nicht entscheidend an. Entscheidend ist vielmehr der Zweck der Rechtseinrichtung des Probeverhältnisses. Dieser ist vor allem darauf gerichtet, den Parteien des Arbeitsvertrages die Möglichkeit zu geben, während dieser Probezeit die Eignung des Arbeitnehmers für die betreffende Arbeit festzustellen und (für den Arbeitnehmer) die Verhältnisse im Betrieb kennenzulernen. Diese Zwecksetzung lässt es geboten erscheinen, dass während dieser kurzen Zeit jede der beiden Parteien das Probearbeitsverhältnis ohne Angabe eines Grundes mit sofortiger Wirkung auflösen kann. Eine Einschränkung dieser Auflösungsmöglichkeit durch den besonderen Kündigungsschutz und Entlassungsschutz des MuttSchG wäre mit dieser Zwecksetzung nicht zu vereinbaren und stünde zu den Notwendigkeiten des Arbeitslebens, die zur Herausbildung der Rechtsinstitution des Probearbeitsverhältnisses geführt haben, in schroffem Gegensatz.
4 Ob 18/83 | OGH | 08.03.1983 |
Veröff: SZ 56/35 = JBl 1984,49 = RdW 1983,85 = Arb 10224 = ZAS 1984,140 (Müller) |
8 ObA 316/99z | OGH | 08.06.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Befristetes Arbeitsverhältnis zur Erprobung. (T1) |
9 ObA 4/05m | OGH | 31.08.2005 |
Vgl; Beisatz: Die Auflösung des Probedienstverhältnisses wegen Schwangerschaft verstößt gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Sie ist nicht nach § 2a Abs 1 GlBG (diskriminierende Nichtbegründung) sondern in Analogie zu den dort genannten Begriffen „Kündigung" und „Entlassung" nach § 2a Abs 8 GlBG (diskriminierende Beendigung) zu beurteilen. (T2); Veröff: SZ 2005/121 |
9 ObA 81/05k | OGH | 04.05.2006 |
Beisatz: Hier: Auflösung des Probedienstverhältnisses durch den Arbeitgeber wegen (behaupteter) Abwehr sexueller Belästigung durch den „Seniorchef" (Vater des Arbeitgebers). (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19830308_OGH0002_0040OB00018_8300000_001
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