OGH 6Ob503/83 (RS0017642)

OGH6Ob503/8327.1.1983

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob sich aus der Natur des Schuldverhältnisses der Erfüllungsort ergibt, ist die Interessenlage zu berücksichtigen und sind unter anderem die Verkehrssitten heranzuziehen. Im Falle eines Beherbergungsvertrages bzw Pensionsvertrages mit Feriengästen ist es als den Verkehrssitten und den Interessen des Unterkunftsgebers entsprechend anzusehen, daß auch das vom Gast zu leistende Entgelt am Ort der Beherbergung zu erbringen ist.

Normen

ABGB §905 Abs1 IC
ABGB §1090 IIe

6 Ob 503/83OGH27.01.1983

Veröff: IPRax 1984,215 (Matscher 223)

4 Ob 299/97tOGH28.10.1997

Dokumentnummer

JJR_19830127_OGH0002_0060OB00503_8300000_001

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